Arbeitszeiterfassung Pflicht 2026 – der Praxis-Guide
Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 und der geplanten Novelle des Arbeitszeitgesetzes müssen Arbeitgeber in Deutschland die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Was das konkret bedeutet, welche Fristen und Formen gelten – und worauf digitale Systeme wirklich achten müssen, damit die Zeiterfassung nicht nur rechtssicher, sondern auch praxistauglich ist.


Warum überhaupt Pflicht? Kurz: das BAG-Urteil
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) klargestellt: Arbeitgeber sind bereits heute – nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG – verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen. Die Pflicht folgt aus dem Arbeitsschutz, nicht aus dem Arbeitszeitgesetz. Sie gilt damit unabhängig davon, ob und wann der Gesetzgeber das ArbZG nachschärft. Für Arbeitgeber heißt das: warten ist keine Option.
Was genau muss erfasst werden?
Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – nicht nur Überstunden, nicht nur Abweichungen von einem Soll. Damit reichen Vertrauensarbeitszeit ohne jede Erfassung, offene Excel-Listen ohne Prüfpfad oder ausschließlich manuell auf Papier geführte Aufzeichnungen nicht mehr aus. Die Erfassung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein – auch für die Beschäftigten selbst.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche und Größe. Auch Kleinbetriebe, Personaldienstleister, Gastronomie, Handel, Event- und Messebau, Handwerk und Zeitarbeit sind erfasst. Ausnahmen für leitende Angestellte (§ 18 ArbZG) betreffen einen sehr eng gefassten Personenkreis – Führungskräfte im Alltagsverständnis fallen in aller Regel nicht darunter.
Delegation, Papier, App – was ist erlaubt?
Das BAG stellt ausdrücklich fest: Die Aufzeichnung darf auf Beschäftigte oder Dritte delegiert werden. Die Verantwortung für ein funktionierendes System bleibt aber beim Arbeitgeber. Elektronische Systeme sind nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber die einzige realistische Antwort – vor allem, wenn Schicht-, Einsatz- oder Abrufarbeit im Spiel ist. Reine Papieraufzeichnungen sind kaum revisionssicher zu halten, Excel-Listen ohne Änderungshistorie sind angreifbar.
Was ein digitales Zeiterfassungssystem können muss
Ein tauglicher digitaler Prozess deckt fünf Anforderungen ab: Erstens Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sowie Pausen – nicht nur Ist-Stunden. Zweitens objektive Erfassung, z. B. per Smartphone-Check-in am Einsatzort, statt nachträglicher Selbstauskunft. Drittens Nachvollziehbarkeit: jede Änderung wird protokolliert (Wer hat wann was geändert?). Viertens Zugriff für die Beschäftigten auf die eigenen Zeiten. Fünftens DSGVO-konforme Speicherung mit klarer Zweckbindung und definierten Löschfristen.
Fristen: Wann muss ich handeln?
Die Pflicht besteht bereits jetzt. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht abgestufte Übergangsfristen für kleinere Unternehmen vor, hebt die Grundpflicht aber nicht auf. Praktische Empfehlung: nicht auf den finalen Gesetzestext warten. Wer heute noch ohne System arbeitet, trägt schon jetzt das Risiko von Bußgeldern, Nachforderungen bei Betriebsprüfungen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten – etwa über streitige Überstunden.
Und die Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich – aber nur mit Erfassung. Beschäftigte können die Lage ihrer Arbeitszeit weiterhin flexibel selbst bestimmen; erfasst und dokumentiert werden muss trotzdem. „Kein System = keine Zeiten" ist keine gangbare Option mehr.
Sanktionen: Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen die Arbeitsschutzpflicht können durch die Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern belegt werden. Deutlich größer ist häufig das faktische Risiko: In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über Überstunden verschiebt sich die Beweislast zugunsten der Beschäftigten, wenn kein belastbares System vorliegt. Auch Betriebs- und Rentenprüfungen legen zunehmend Wert auf saubere Zeitnachweise.
Wie SMARTCHILLI Zeiterfassung löst
SMARTCHILLI verbindet Einsatz- und Dienstplanung direkt mit der Zeiterfassung: Mitarbeitende checken per Smartphone am Einsatzort ein und aus, die Disposition sieht Ist-Zeiten in Echtzeit, jede Korrektur ist mit Zeitstempel und Nutzer protokolliert. Auswertungen für Lohnabrechnung und Rechnungsstellung entstehen automatisch – ohne Zweifel, ohne Doppelerfassung, ohne Excel-Übertragung. Wer heute noch Zeiten sammelt statt sie zu erfassen, verliert genau dort Marge und Zeit, wo digitale Prozesse längst Standard sein könnten.
FAQ
Muss ich elektronisch erfassen? Nicht zwingend, aber praktisch alternativlos – Papier ist bei Schicht- oder Einsatzarbeit kaum revisionssicher zu halten. Gilt die Pflicht auch für Minijobber und Aushilfen? Ja. Für geringfügig Beschäftigte galt die Aufzeichnungspflicht ohnehin schon nach dem Mindestlohngesetz. Muss ich Pausen erfassen? Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren Dauer sind zu erfassen – die Pausenlage folgt aus § 4 ArbZG. Darf ich die Erfassung an Mitarbeitende delegieren? Ja. Verantwortlich für das funktionierende System bleibt der Arbeitgeber. Gilt Vertrauensarbeitszeit weiter? Ja, aber nur mit Erfassung. Die Lage der Arbeitszeit bleibt flexibel, die Dokumentation nicht optional.
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